Foto- und Grafikbilderklau im Internet

Bestell-Nr.:
UMR-UrR-S02
Autor/in:
Wann:
zu jeder Zeit
Stunden nach FAO:
2,5 h
Hinweis:
Buchbar ab 30.11.2025
Kosten:
99,00 € (zzgl. 19% USt.)

Die Autorin beschreibt die typischen Streitigkeiten solcher Mandate: Möglichkeiten des Nachweises der Urheberschaft durch den Fotografen, Aktivlegitimation auch der Erben, der unberechtigt Abgebildeten (Recht am eigenen Bild), Privatpersonen, Verwertungsberechtigte. Auslegung der Verwertungsrechte durch die Zweckübertragungslehre bei häufig fehlender klarer Vereinbarung. Ein Schwerpunkt bilden die Möglichkeiten der Schadensberechnung bei rechtswidriger öffentlicher Zugänglichmachung des Fotos im Internet. Hier greifen die Abmahner gerne auf die MFM-Bildhonorar-Empfehlungen zurück, die die Rechtsprechung jedoch häufig (aber bundesuneinheitlich) als „Wunsch“-Honorar ablehnt. Der Vergütungstarif Design (VTV) berücksichtigt Zeiten für die Fotoherstellung und Nutzungsfaktoren als Multiplikator für die Foto-/Grafik-Internetnutzung. Letztlich findet eine richterliche (bundesuneinheitliche) Schadensschätzung nach § 287 ZPO statt, wobei in den letzten Jahren die zugesprochenen Honorare deutlich erhöht wurden.

Selfies von zwei Freundinnen oder einer Gruppe, die im Garten grillt, werden schnell per WhatsApp oder facebook weiter geleitet, geteilt oder beim Gartenverein auf der homepage unter Aktivitäten veröffentlicht. Wenn die Abgebildeten damit nicht einverstanden sind, stellt sich die Frage, was sie dagegen tun können.

Die Autorin erklärt anhand eines eigenen Falls, wie man mit Abmahnungen umgehen kann, die von den Betreibern von Fotobildplattformen stammt. Diese werben mit „kostenlosen Fotos“, die aber nur zum Tassenaufdruck etc. wirklich kostenlos genutzt werden dürfen – für die Nutzung im Internet nicht. Teils wird bewusst irreführend für Nichtjuristen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht am Foto eingeräumt – nicht aber die öffentliche Zugänglichmachung. Dies alles steht im „Kleingedruckten“, was die normalen user in der Regel nicht lesen.

Auch Grafiken sind geschützt. Die Autorin berichtet von eigenen Fällen, in denen nach Fotovorlagen, z.B. von einem Tier, einem Schauspieler, einer Band, Grafiken erstellt und verkauft wurden, was zur Abmahnung führte. Auch hier bildet die Schadensberechnung einen Schwerpunkt.

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